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Achtung: Karenzzeit gekürzt für Geburten ab 1. November 2023

Der Anspruch auf die bisherigen 24 Monate arbeitsrechtliche Karenz (nicht der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes) bleibt nur dann erhalten, wenn der andere Elternteil (in der Regel der Vater) mindestens zwei Monate der Karenzzeit übernimmt.

Dadurch soll eine gerechtere Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Männern und Frauen geschaffen werden, begründet die Politik diese Kürzung der Karenzzeit. Die Karenzzeit beginnt frühestens im Anschluss an die Mutterschutzfrist. Ausgenommen von der neuen Regelung sind Alleinerzieherinnen und Familien, in denen der andere Elternteil keinen Karenzanspruch hat (z.B. Selbstständige oder Arbeitslose).

Diese Regelung ist bereits in Kraft und betrifft Geburten ab dem 1. November 2023. Für diese Geburten endet die Karenz mit dem Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes statt mit dem 2. Geburtstag.

Väter die mindestens einen Monat Familienarbeit leisten erhalten ab 2024 rund 1.645 Euro monatlich „Familienzeitbonus“. Wenn ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit besteht – Voraussetzungen dafür sind etwa 3 Jahre Firmenzugehörigkeit und dass der Betrieb mehr als 20 Personen beschäftigt – kann diese innerhalb eines Rahmenzeitraumes bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden – für maximal sieben Jahre. Da diese Materie sehr kompliziert ist, wird eine Beratung z.B. bei der Arbeiterkammer empfohlen.

Seit 1. November 2023 besteht ein Freistellungsanspruch zur Pflege naher Angehöriger – darunter fallen Eltern, Kinder, Großeltern oder Enkelkinder – auch dann, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit den Pflegebedürftigen besteht. Außerdem besteht ein Anspruch auf Freistellung zur Pflege von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, auch wenn diese keine nahen Angehörigen sind. Das gilt beispielsweise für Geschwister.

Neu ist auch ein Diskriminierungsverbot bei Elternkarenz, Pflegefreistellung und anderen Freistellungen aus familiären Gründen, auch wenn der Diskriminierungsgrund Geschlecht nicht vorliegt.