Familienbeihilfe |
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Die Familienbeihilfe beträgt seit Jänner 2018 pro Kind und Monat:
Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie:
Im September wird jeweils ein Schulstartgeld von 100 Euro für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt. Die Anweisung des Schulstartgeldes erfolgt gemeinsam mit der Auszahlung der Familienbeihilfe für September. Es ist daher kein gesonderter Antrag nötig.
Zur Berechnung der Familienbeihilfe nutzen Sie den http://familienbeihilfenrechner.bmfj.gv.at/ des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend. |
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Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt alle zwei Monate, jeweils für den laufenden und den kommenden Monat.
Hinweis: Wohnt ein Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt. Sie kann jedoch zugunsten des Vaters verzichten. Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt. Er muss nicht gesondert beantragt werden. Der Kinderabsetzbetrag ist keine Familienbeihilfe, sondern ein Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausgezahlt wird. Er beträgt 58,40 Euro pro Kind und Monat. |
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Kinderabsetzbetrag |
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Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt Er muss nicht gesondert beantragt werden. Der Kinderabsetzbetrag ist keine Familienbeihilfe, sondern ein Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausgezahlt wird. Er beträgt 58,40 Euro pro Kind und Monat. | ||||||||||||||||||||
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag |
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Alleinverdiener bzw. Alleinverdienerinnen sind Steuerpflichtige,
oder Steuerpflichtige
Alleinerziehende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind,
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Unterhaltsabsetzbetrag |
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Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag in folgender Höhe (Werte ab 2009):
Achtung: |
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Wochengeld |
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Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt.
Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:
Hinweis: Hat der Amtsarzt oder die Amtsärztin vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld für die Dauer das Beschäftigungsverbots gezahlt. Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung. Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen auch ein Anspruch auf Wochengeld in Höhe von 53,96 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2018). Dies gilt insbesondere für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (Neue Selbstständige). Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Monate. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Freie Dienstnehmerinnen erhalten seit dem 1. Jänner 2008 ein einkommensabhängiges Wochengeld. Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 8,00 Euro pro Tag (Wert für 2011). Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung. Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld bekommen dann Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon bei der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn der Schutzfrist Kinderbetreuungsgeld beziehen. Tritt man aus dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld aus einer Pauschalvariante in die Schutzfrist für ein weiteres Kind ein, so wird das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der rund 436 Euro monatlich (= Auszahlungsvariante 30+6 Monate beim Kinderbetreuungsgeld) berechnet. Tritt man aus dem Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld in die Schutzfrist für ein weiteres Kind ein, so wird das Wochengeld in der Höhe von 125 Prozent des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes berechnet. Hinweis: Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. |
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Kinderbetreuungsgeld |
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Das mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretene Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) bietet Eltern die Möglichkeit, aus zwei Systemen mit insgesamt fünf verschiedenen Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) zu wählen.
Achtung: Aber: Erfüllen Sie beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld nicht die Anspruchsvoraussetzung der sechsmonatigen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes oder ergibt sich bei Ihnen ein Tagesbetrag von unter 33 Euro, können Sie auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld 12 plus 2 umsteigen. Der andere Elternteil ist jedoch an die zuerst beantragte einkommensabhängige Variante gebunden. Hinweis: Mit jeder Variante sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie u.a. Mehrlingszuschlag ) verbunden. Um die im Einzelfall bestmögliche Variante zu wählen, empfiehlt es sich daher die Unterschiede untereinander abzuwägen. Allgemeine Informationen zum Kinderbetreuungsgeld: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.081600.html Pauschales Kinderbetreuungsgeld Das pauschale Kinderbetreuungsgeld steht in vier Varianten zur Auswahl: Variante 30 plus 6
Variante 20 plus 4
Variante 15 plus 3
Variante 12 plus 2
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht in folgender Variante zur Verfügung: Variante 12 plus 2
Achtung:
Haben Sie sich einmal für eine Variante entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist ein Umstieg auf eine andere Leistungsvariante nicht mehr möglich (auch der andere Elternteil ist an die gewählte Variante gebunden). Hinweis: Eltern mit Kindern, die vor dem 1. Jänner 2008 geboren sind und für welche bereits Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, haben die einmalige Möglichkeit, bis spätestens 30. Juni 2008 auf eine der neuen Leistungsarten (Variante 20 plus 4 oder Variante 15 plus 3) umzusteigen. Für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2008 gibt es jedoch keine Nachzahlungen. Kinderbetreuungsgeld erhalten Sie immer nur für das jüngste Kind. Wird in der Zeit des Bezuges ein weiteres Kind geboren, endet der Anspruch für das ältere Kind. Das Kinderbetreuungsgeld ist für das Neugeborene neu zu beantragen und wird dann für dieses ausbezahlt. Dasselbe gilt für Adoptiv- und Pflegekinder. Achtung:
Die Geburt jedes weiteren Kindes ist unverzüglich der für das Kinderbetreuungsgeld zuständigen Stelle bei der Krankenkasse zu melden (Meldepflicht). Zu Unrecht bezogenes Kinderbetreuungsgeld für das ältere Kind muss zurückgezahlt werden. Bei einer Mehrlingsgeburt gibt es für jedes zweite bzw. weitere Mehrlingskind eine Erhöhung um 50 Prozent, d.h. um 7,27 Euro pro Tag. Wird nach einer Mehrlingsgeburt ein weiteres Kind geboren, wird der Mehrlingszuschlag beim Kinderbetreuungsgeld weitergezahlt (richtet sich nach der Dauer der für die Mehrlingskinder bezogenen Leistungvariante). Haben sich die Eltern ursprünglich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes für die Mehrlingskinder abgewechselt, dann verlängert sich die Weiterzahlung des Mehrlingszuschlages entsprechend (wiederum abhängig von der für die Mehrlingskinder bezogenen Leistungsvariante). Für alle Kinder müssen jedenfalls weiterhin alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes ist an die korrekte Durchführung der ersten zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf während der Schwangerschaft und fünf des Kindes) gekoppelt. Bei der Variante 30 plus 6 ist der Nachweis aller zehn Untersuchungen durch Vorlage der Originalblätter im Mutter-Kind-Pass an die zuständige Krankenkasse bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes zu erbringen. Bei der Variante 20 plus 4 sowie Variante 15 plus 3 ist der Nachweis in zwei Schritten zu erbringen: Die ersten 9 Untersuchungen sind bis zur Vollendung des elften Lebensmonats des Kindes durch Vorlage einer Kopie der Blätter im Mutter-Kind-Pass zu erbringen. Spätestens mit Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes sind die Originalblätter im Mutter-Kind-Pass über alle zehn Untersuchungen der zuständigen Krankenkasse zu übermitteln. Kommen Sie dieser Nachweispflicht nicht nach, halbiert sich das Kindesbetreuungsgeld ab den folgenden Zeitpunkten:
Als Nachweis für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen dienen die zwei Formblätter aus dem Mutter-Kind-Pass. Die Kopien der ersten elf Untersuchungen, sowie die Originalblätter über alle zehn Untersuchungen schicken Sie bitte vor dem Ende des vorgeschriebenen Zeitpunktes (eingeschrieben) an den zuständigen Krankenversicherungsträger. Auf den Formblättern müssen alle Untersuchungen durch Stempel und Unterschrift des Arztes oder der Ärztin bestätigt sein. Bewahren Sie sicherheitshalber Kopien der Originalformblätter auf. Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher oder Familien ohne bzw. mit nur geringem Einkommen können zusätzlich einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beantragen. Individuelle Beratung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Sie können sich mit Ihren Fragen aber auch an den Familienservice des |
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Zuständige Wohnsitzfinanzämter | ||||||||||||||||||||
Kinderbetreuungsbeihilfe durch das AMS |
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Sie wollen eine Arbeit aufnehmen oder eine Maßnahme des Arbeitsmarktservice besuchen und benötigen deshalb einen Betreuungsplatz für Ihr Kind? Das Arbeitsmarktservice kann Ihnen zu den Unterbringungskosten eine Beihilfe gewähren.ese Förderung können Frauen und Männer erhalten, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen, weil Sie
Weitere Voraussetzungen sind: Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben und jünger als 15 Jahre sein (ein behindertes Kind jünger als 19 Jahre). Das monatliche Bruttoeinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers darf EUR 2.300,- nicht übersteigen. Für Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften darf das gemeinsame Bruttoeinkommen nicht höher als EUR 3.350,- sein. Diese Einkommensgrenzen werden für jede weitere Person, für die die Förderungswerberin/ der Förderungswerber oder der Partner/die Partnerin sorgt, erhöht. Als Einkommen zählen auch Alimente, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Gründungsbeihilfe sowie Renten und Pensionen. Gefördert werden kann die ganztägige, halbtägige, stundenweise Betreuung in:
Die Höhe der Kinderbetreuungsbeihilfe ist gestaffelt und hängt ab
Die Beihilfe kann jeweils für 26 Wochen gewährt werden. Die Förderungsdauer je Kind kann (bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen) bis zu 156 Wochen betragen. Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS rechtzeitig vor Beginn der Arbeitsaufnahme oder Maßnahme und vor Unterbringung des Kindes Kontakt aufnimmt. |
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Familienpass |
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Verschiedene Familienförderungen und Vergünstigungen von Freizeitaktivitäten – siehe einzelne Bundesländer | ||||||||||||||||||||
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten |
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Der vorliegende Link stellt einen Auslegungsbehelf zum Steuerreformgesetz 2009 dar. http://www.steuerentlastung.at/ |